Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft PREFA Technology a.s., 
IdNr.: 04580303, mit Sitz in Průmyslová 566/5, Malešice, 108 00 Prag 10, 
gültig und wirksam ab 19.05.2021 (Version 05/2021)

1 - Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) enthalten die Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien von Werkverträgen, die abgeschlossen werden durch die Gesellschaft
  2. PREFA Technology a.s., IdNr.: CZ04580303, mit Sitz in Průmyslová 566/5, Malešice, 108 00 Prag 10 (nachfolgend nur „Hersteller“) als Hersteller. Diese AGB beziehen sich auch auf Fälle, in denen Vertragsgegenstand (oder nur ein Teil des Vertragsgegenstandes) die Lieferung von Ware oder Material ist, welche durch andere Personen hergestellt wurden, wenn das Vertragsverhältnis als Kaufvertrag qualifiziert werden könnte und der Hersteller in diesen Vertragsverhältnissen als Verkäufer auftritt.
  3. Diese AGB kommen zur Regelung der in Abs. 1.1. angeführten Vertragsverhältnisse zur Anwendung, falls das entsprechende vom Auftraggeber akzeptierte Angebot des Herstellers auf sie verweist. Vertragsverhältnisse, auf welche diese AGB Anwendung finden, richten sich primär nach dem Inhalt des akzeptierten Angebots. In den nicht im akzeptierten Angebot geregelten Fällen richtet sich das Vertragsverhältnis nach diesen AGB, und in Belangen, die nicht durch diese AGB geregelt sind, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Ges.-Slg. Bürgerliches Gesetzbuch zur Anwendung.

2 - Vertragsabschluss

  1. Ein Werkvertrag gilt zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, da der Hersteller vom Auftraggeber die vorbehaltlose Akzeptanz seines Angebots erhält. Die Akzeptanz eines Angebots muss schriftlich erfolgen und ist der anderen Partei auf dem Postweg, per E-Mail, Fax oder durch physische Übergabe an die für den Hersteller handlungsberechtigte Person zuzustellen.
  2. Sollte der Auftraggeber ein Angebot nicht vorbehaltlos bzw. mit irgendeiner Abweichung akzeptieren, entsteht kein Vertragsverhältnis. Falls der Auftraggeber dem Angebot seine Gegenvorschläge anfügt, entsteht das Vertragsverhältnis erst mit Bestätigung dieser Gegenvorschläge durch den Hersteller.
  3. Ein Angebot des Herstellers gilt auch dann als vorbehaltlos akzeptiert, wenn der Auftraggeber dem Hersteller ohne ausdrückliche Akzeptierung ermöglicht, mit der Erfüllung des Werks gemäß Angebot zu beginnen.

3 - Vertragsgegenstand und Ausführung des Werks

  1. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Hersteller, das Werk für den Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr auszuführen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk zu übernehmen und den Preis zu bezahlen.
  2. Das Werk ist ausgeführt, wenn es fertiggestellt und übergeben wurde.
  3. Der Termin der Ausführung des Werks verlängert sich auch um den Zeitraum, in welchem der Hersteller das Werk aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers nicht ausführen konnte, oder aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Herstellers eingetreten sind und ihn an der Pflichterfüllung hindern.

4 - Übergabe und Übernahme des Werks

  1. Der Hersteller ist verpflichtet, spätestens 2 Tage im Voraus bekannt zu geben, wann das Werk zur Übergabe bereit ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vorgeschlagenen Termin unverzüglich zu bestätigen oder einen anderen Termin für die Übergabe und Übernahme des Werks mit dem Hersteller zu vereinbaren, längstens aber 5 Tage nach dem vom Hersteller vorgeschlagenen Termin. Die Vertragsparteien vereinbaren bei Beginn des Übernahmeverfahrens die Verfahrensweise und Abfolge der Übernahme des Werks.
  2. Ohne vorherige Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk oder seinen fertiggestellten Teil, die weder übergeben noch übernommen wurden, zu nutzen. Kommt es in der Zeit einer solchen unbefugten Nutzung durch den Auftraggeber zu einem Schaden, wird davon ausgegangen, dass ihn der Auftraggeber verursacht hat.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Übernahme des Werks aufgrund vereinzelter geringfügiger Mängel abzulehnen, die an und für sich oder in Verbindung mit anderen der Nutzung des Werks funktionsmäßig nicht im Wege stehen und seine Nutzung auch sonst nicht wesentlich einschränken. Der Hersteller behebt diese Mängel und Arbeitsrückstände unentgeltlich, d. h. im Rahmen des Preises für das Werk, innerhalb der im Übernahmeprotokoll angeführten Termine.
  4. Lehnt der Auftraggeber die Übernahme des Werks ab, so ist er verpflichtet, im Protokoll über die Übergabe und Übernahme des Werks die Gründe dieser Ablehnung zu spezifizieren. Findet sich der Auftraggeber nicht zur Übernahme des Werks ein oder lehnt er seine Übernahme unberechtigt ab, so gilt, dass das Werk an dem Tag, an welchem sich der Auftraggeber zur Übernahme des Werks einfinden sollte, oder an dem Tag, an welchem er seine Übernahme unberechtigt abgelehnt hat, an den Auftraggeber übergeben und durch den Auftraggeber übernommen wurde, und zwar ohne Vorbehalte sowie ohne Mängel und Arbeitsrückstände, bzw. mit vereinzelten geringfügigen Mängeln, die an und für sich oder in Verbindung mit anderen der Nutzung des Werks funktionsmäßig nicht im Wege stehen und seine Nutzung auch nicht wesentlich einschränken, sollte das Werk solche aufweisen und der Auftraggeber seine Übernahme unberechtigt ablehnen.

5 - Eigentumsvorbehalt, Übergang des Risikos eines Schadens am Werk

  1. Das Eigentumsrecht am Werk geht mit vollständiger Bezahlung des Preises des Werks an den Hersteller auf den Auftraggeber über.
  2. Das Risiko eines Schadens am Werk geht mit seiner Übernahme auf den Auftraggeber über.
  3. Der Termin der Ausführung des Werks verlängert sich gleichermaßen um den Zeitraum, da der Hersteller das Werk aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers oder aus Gründen, die unabhängig vom Willen des Herstellers eintraten und ihn an der Pflichterfüllung hindern, nicht ausführen konnte.

6 - Preis des Werks

  1. Sofern nicht anders (z. B. im akzeptierten Angebot) vereinbart, entsteht dem Hersteller das Recht auf Bezahlung des Preises des Werks mit seiner Übergabe an den Auftraggeber. Wird das Werk in Teilen übernommen, entsteht das Recht auf Bezahlung des Preises für jeden Teil bei seiner Ausführung.
  2. Der Hersteller stellt dem Auftraggeber nach Übergabe des Werks (oder eines Teils davon, sofern die Übergabe in Teilen erfolgt) über den Preis des Werks (bzw. seines übergebenen Teils) eine Rechnung aus.
  3. Der Hersteller ist berechtigt, die Ausführung des Werks für den Zeitraum zu unterbrechen, da der Auftraggeber mit der Bezahlung jeglicher fälliger Forderungen des Herstellers in Verzug ist. Um diesen Zeitraum verlängert sich der Termin der Ausführung des Werks.
  4. Ein Verzug mit der Bezahlung des Preises des Werks stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Hersteller somit, vom Werkvertrag zurückzutreten. Ebenso ist in diesem Fall der Hersteller berechtigt, von allen weiteren mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten oder die Leistung aus anderen Verträgen bis zur vollständigen Bezahlung aller überfälligen Forderungen, einschließlich Zubehörs, abzulehnen.
  5. Ist der Preis des Werks im Vertrag in EUR vereinbart, so gilt, dass wenn der zu zahlende Preis des Werks in EU nach Umrechnung in CZK gemäß dem von der Tschechischen Nationalbank veröffentlichten Devisenmarktkurs CZK/EUR am Tag der Bezahlung mehr als 1 % niedriger ist als der Betrag entsprechend dem vereinbarten Preis in EUR nach Umrechnung in CZK gemäß dem angeführten Kurs CZK/EUR, der am Tag des Vertragsabschlusses veröffentlicht wurde, der Hersteller berechtigt ist, vom Auftraggeber die Bezahlung der so entstandenen Differenz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet ist, diese Differenz binnen 15 Tagen nach einer Aufforderung des Herstellers zu begleichen, wobei gilt, dass sich der Preis automatisch um diese Differenz erhöht hat.
  6. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers mit einer jeglichen Zahlung an den Hersteller ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hersteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des geschuldeten Betrages für jeden Verzugstag zu bezahlen. Ein eventueller Anspruch des Herstellers auf Ersatz eines Schadens in voller Höhe bleibt davon unberührt.
  7. Sollte es in der Zeit ab Abschluss des Werksvertrages bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Werks zu einem unerwarteten Anstieg der Einkaufspreise für die Produktion, insbesondere der Preise von Hüttenmaterial oder anderer Zulieferungen um mehr als 5 % kommen, ist der Verkäufer berechtigt, auch den Preis des Werks um diese Erhöhung der Einkaufspreise anzuheben, und zwar ohne Zustimmung des Auftraggebers.

7 - Haftung für Mängel und Garantie

  1. Der Hersteller gewährt dem Auftraggeber eine Qualitätsgarantie von 12 Monaten ab Übergabe des Werks (im Fall von Teilübergaben läuft die Garantiefrist bei jedem übergebenen Teil immer separat, und zwar ab dem Zeitpunkt seiner Übergabe).
  2. Im Fall einer mangelhaften Leistung (oder bei Auftreten eines Mangels innerhalb der Garantiefrist) (d. h. in Fällen der gesetzlichen Haftung für Mängel des Werks und im Fall der Haftung aus der Garantie) hat der Auftraggeber das Recht auf kostenlose Behebung des Mangels innerhalb einer dem Charakter des Mangels angemessenen Frist. Lässt sich der Mangel nicht beheben, hat er Anspruch auf einen angemessenen Nachlass auf den Preis des Werks. Der Hersteller kann außerdem nach eigener Wahl anstelle der Reparatur oder eines angemessenen Nachlasses auf den Preis des Werks ein neues Werk liefern. Die Anwendung von § 2106 bis § 2108 des Gesetzes Nr. 89/2012 Ges.-Slg. wird ausgeschlossen.
  3. Der Hersteller haftet nicht für Mängel des Werks, die durch seine fehlerhafte Montage entstanden sind, wenn diese Montage nicht der Hersteller oder eine andere Person im Namen des Herstellers (Unterlieferant des Herstellers) ausgeführt hat.

8 - Höhere Gewalt

  1. Definition von höherer Gewalt:
  2. Höhere Gewalt ist als außergewöhnliches Ereignis oder Umstand definiert, das sich der Kontrolle des Herstellers entzieht, vor dem sich der Hersteller vor Abschluss des Werksvertrages nicht angemessen schützten konnte und das auch nicht abgewendet oder überwunden werden kann. Höhere Gewalt kann die nachstehenden Ereignisse oder Umstände einschließen, beschränkt sich aber nicht nur auf sie, insbesondere: 
    • Krieg, Konflikte (ob erklärt oder nicht), Invasionen, feindselige Akte aus dem Ausland;
    • Rebellion, Terrorismus, Revolution, Aufstand, Militärputsch, Machtergreifung oder Bürgerkrieg;
    • Ausschreitungen, Revolten, Unruhen, Streik oder durch andere Personen als Personal des Herstellers und andere Beschäftigte des Herstellers und der Unterhersteller ausgelöste Aussperrungen; 
    • Kriegsmunition, Explosivstoffe, ionisierende Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität, sofern nicht dadurch verursacht, dass diese Munition, Explosivstoffe, ionisierende Strahlung oder Radioaktivität der Hersteller verwendet hat;
    • Naturkatastrophen wie Erdbeben, Sturm, Blitz, Taifun oder Vulkanaktivität;
    • neu getroffene Maßnahmen (z. B. Gesetz, Anordnung, Verordnung u. Ä.) staatlicher Organe, welche die Unmöglichkeit der Erfüllung des Werkvertrages verursachen.
  3. Rechte und Pflichten aus dem Wirken höherer Gewalt 
    a - Sollte die Ausführung des Werks oder eines Teils davon unter den vereinbarten Bedingungen infolge höherer Gewalt unmöglich werden, ist der Hersteller berechtigt, den Auftraggeber spätestens binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, da das Wirken höherer Gewalt eintritt, zu Verhandlungen über den Abschluss eines Nachtrags zum Werkvertrag, der auf die aktuelle Situation reagieren würde, aufzufordern. Fordert der Hersteller den Auftraggeber nicht innerhalb der angeführten Frist auf, so erlöschen seine Rechte aus dem Wirken höherer Gewalt für den betreffenden Fall des Wirkens höherer Gewalt.
    b - Wird der Nachtrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung des Herstellers zu Verhandlungen über seinen Abschluss gemäß 8.2.1. abgeschlossen, kann der Hersteller vom Werkvertrag zurücktreten.

9 - Sonstiges

  1. Örtlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Werkvertrag ist das Amtsgericht für Prag 10, sofern es sich um eine Sache handelt, in der in erster Instanz das Kreisgericht zuständig ist, und das Stadtgericht in Prag, sofern es sich um eine Sache handelt, in der in erster Instanz das Bezirksgericht sachlich zuständig ist.
  2. Die aus dem Werkvertrag resultierenden Rechtsverhältnisse richten sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Bei Vorliegen eines Auslandsbezugs wird die Anwendung der Kollisionsnormen oder internationaler Abkommen ausgeschlossen; die Sache wird nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik so beurteilt, als wäre kein Auslandbezug vorhanden, und im Gerichtsverfahren wird gemäß Gesetz Nr. 99/1963 Ges.-Slg., Zivilprozessordnung verfahren.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Stillschweigen über alle Informationen zu wahren, die einen Bezug zu Geschäftsfällen haben, welche die Vertragsparteien abschließen, und diese Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis.
  4. Der Auftraggeber nimmt das Risiko einer Änderung der Umstände im Sinne von § 1765 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch im Rechtsverhältnis gemäß Werkvertrag, der sich nach diesen AGB richtet, auf sich. Der Auftraggeber kann kein Recht auf Wiederaufnahme von Verhandlungen über den Vertrag infolge einer wesentlichen Änderung der Umstände gemäß § 1765 Abs. 1 und auch nicht das Recht auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages durch das Gericht gemäß § 1766 Bürgerliches Gesetzbuch geltend machen.
  5. Der Auftraggeber erteilt dem Hersteller durch Abschluss eines Werkvertrages das unwiderrufliche Einverständnis, dass der Hersteller berechtigt ist, jegliche Abbildungen (Fotos, Zeichnungen u. Ä.), Informationen über den Auftrag und Referenzen in jeglichen Werbematerialien des Herstellers in welcher Form auch immer (gedruckt, digital u. Ä.) zu veröffentlichen.